Wahlen
Über die jeweils anstehende Wahl werden die Wahlberechtigten, soweit sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, durch die Wahlbenachrichtigung informiert, die ihnen spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin zugestellt wird. Damit wird auch über das Wahllokal informiert, in dem die Stimme abgeben werden kann. Die Wahlbenachrichtigung enthält darüber hinaus Hinweise zur Briefwahl und einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, kann beim Wahlamt Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis zu erreichen. Dabei ist eine besondere Frist zu beachten. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Wahl teilzunehmen.
Folgende Wahlen werden vorbereitet und durchgeführt:
- Kommunalwahlen
- Bürgermeisterwahlen
- Landtagswahlen
- Bundestagswahlen
- Europawahlen.
Wahlen und Abstimmungen - Informationen nach der DSGVO