Wiederannahme eines früher geführten Namens
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Für die Beurkundung der Erklärung zur Wiederannahme ist jedes Standesamt zuständig.
Die Wiederannahme eines früher geführten Namens wird erst wirksam mit Entgegennahme des zuständigen Standesamtbeamten. Zuständig ist der Standesbeamte der das Eheregister führt (Eheschließungsstandesamt).
Benötigte Unterlagen:
- Beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
Wenn Sie bei uns geheiratet haben, liegt Ihr Eheregister hier vor. Ist Ihre Ehe im Ausland geschlossen worden oder einer von Ihnen besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, dann setzen Sie sich bitte zwecks weiterer Beratung mit uns in Verbindung. - rechtskräftiges Scheidungsurteil
falls die Scheidung noch nicht im Eheregister eingetragen ist
Standesamt Untere Lenne - Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde
Hagener Straße 76
58769
Nachrodt-Wiblingwerde