Namenserteilung – Einbenennung und Rückbenennung
Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihr*e Ehegatt*in Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Diesen Vorgang nennt man Einbenennung.
Sollte Ihre Ehe aufgelöst werden oder Ihr Kind nicht mehr in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie die Einbenennung, unabhängig vom Alter des Kindes, zurücknehmen.
Erforderliche Unterlagen
Eheurkunde
Sie benötigen die Eheurkunde, um nachzuweisen, dass Sie verheiratet sind und einen Ehenamen führen.
Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes
Zustimmung des anderen Elternteils
Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne haben oder das Kind denselben Familiennamen wie der andere Elternteil führt, ist die Zustimmung zur Namensänderung des Kindes notwendig. Unter Umständen kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Personalausweis oder Reisepass
Hinweis
Je nach Fall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Kontaktieren Sie uns!
Vorsprache
Sie müssen die Erklärung persönlich gegenüber dem*der Standesbeamt*in abgeben. Zur Erklärung müssen der erklärende Elternteil sowie der*die Ehegatt*in anwesend sein. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss Ihr Kind zustimmen und daher ebenfalls persönlich anwesend sein.
Der andere Elternteil muss der Einbenennung seine Einwilligung geben, wenn er auch das Sorgerecht inne hat oder das Kind seinen Familiennamen als Geburtsnamen führt. Dies kann der Elternteil im Vorfeld getrennt oder mit dem erklärenden Elternteil und den anderen Beteiligten zusammen erklären.
Gebühren
- 30 Euro für die Erklärung
- 14 Euro für eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung
Rechtsgrundlage
Gebühren:
- 30 Euro für die Erklärung
- 14 Euro für eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung