Bestattungswesen

Wenn für die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 8 Kalendertagen gem. § 13(3) Bestattungsgesetz NRW) Vorsorge getroffen wurde, muss das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen.
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Durch § 8 (1) des Gesetzes über das Friedhofs - und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der nachstehenden Reihenfolge:
Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt.



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Putz
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