Bekanntmachung Hebesatzung 16.12.2024

Veröffentlicht am: 19.12.2024

Bekanntmachung Hebesätze vom 16.12.2024 (PDF)


                                                     

BEKANNTMACHUNG

Satzung

der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde

über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grundsteuern und der Gewerbesteuer 2025

(Hebesatzsatzung)

vom 16.12.2024

Aufgrund des § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes vom 07.  August 1973 (BGGI. I S. 965), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBI I S. 4167), § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV.NW. 1981 S. 732) und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2024 (GV. NRW. 2024 S. 490) sowie der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f)  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern beschlossen:

§ 1

Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Nach Maßgabe des § 2 setzt die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrund-stücke fest.

§ 2

Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):

1.  für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 400 v. H

2.  für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) 1.440 v.H      

3.   für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) 720 v. H.

§ 3

Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer

Gewerbesteuer                480 v. H

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 14.12.2009 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)        diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,

c)         die Bürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Nachrodt-Wiblingwerde, den 17.12.2024

Die Bürgermeisterin

Birgit Tupat