Grundsteuer
Gegenstand der Grundsteuer sind
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- unbebaute und bebaute Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Grundsteuer knüpft an den Steuergegenstand „Grundstückswert" an. Die Bestimmung des Grundstückwertes kann dabei nicht einfach nach der Grundstücksgröße erfolgen. Vielmehr wird dieser durch andere Merkmale wie Bebauung und örtliche Lage erheblich beeinflusst. Insofern muss jedes Grundstück entsprechend seiner Eigenart wertmäßig erfasst werden. Dabei kann es sich nur um den Wert handeln, der einem möglichen Verkaufserlös des Grundstückes entspricht. Dieser Wert wird als Verkehrswert oder gemeiner Wert bezeichnet. Steuerlich gesehen entsteht daraus der Einheitswert, somit der steuerliche Wert für die Grundstückseinheit. Einheitswert und Verkehrswert fallen deshalb auseinander.
Der Einheitswert wird nicht von der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, sondern vom Finanzamt Altena festgesetzt und Ihnen von dort im Einheitswertbescheid mitgeteilt. Je nach Grundstücksart wird der Einheitswert vom Finanzamt mit unterschiedlichen Messzahlen multipliziert. Daraus ergibt sich der sog. Steuermessbetrag, den das Finanzamt Ihnen im Grundsteuermessbescheid mitteilt.
Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswertes, des Steuermessbetrages oder gegen Ihre Grundsteuerpflicht können Sie nur beim Finanzamt – und nicht bei der Gemeinde – geltend machen.
Für die Bewertung ist das Finanzamt Altena zuständig.
Die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer wird von der Gemeinde durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem von der Gemeinde in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatzes ermittelt und mit einem Abgabenbescheid von Ihnen erhoben.
Der Hebesatz beträgt zurzeit für die
Grundsteuer A: 400 % (des Steuermessbetrages)
Grundsteuer B: 720 % (des Steuermessbetrages)