Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens
Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben.
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Beglaubigte Ablichtung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters mit Auflösungsvermerk
Wenn Sie bei uns geheiratet oder Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, liegt Ihr Register hier vor. Ist Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen worden oder sind Sie nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, dann setzen Sie sich bitte zwecks weiterer Beratung mit uns in Verbindung.
rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
falls die Scheidung noch nicht im Eheregister eingetragen ist
rechtskräftiges Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
falls die Aufhebung der Lebenspartnerschaft noch nicht im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist
Hinweis
Je nach Fall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein. Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Kontaktieren Sie uns!
Informationen rund um die Wiederannahme
Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt abgeben. Sie wird aber erst wirksam, wenn sie beim Standesamt eingetragen wird, welches Ihr Ehe- beziehungsweise Ihr Lebenspartnerschaftsregister führt. Bestellte Urkunden werden Ihnen dann zugesandt.
Wo wird mein Eheregister geführt?
Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben, wird das Register bei dem Standesamt geführt und aufbewahrt, wo Sie geheiratet haben.
Haben Sie für Ihre im Ausland geschlossene Ehe vor dem 24. Februar 2007 ein Familienbuch auf Antrag anlegen lassen, erhalten Sie die Ablichtung aus dem Eheregister bei dem Standesamt, wo Sie zu diesem Zeitpunkt gemeinsam gewohnt haben.
Ist die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung nach dem 24. Februar 2007 erfolgt, wird das Eheregister bei dem Standesamt geführt, das die Nachbeurkundung vorgenommen hat.
Wo wird mein Lebenspartnerschaftsregister geführt?
Die Ablichtung aus dem Partnerschaftsbuch erhalten Sie bei dem Standesamt oder der Behörde, wo Ihre Partnerschaft eingetragen wurde.
Mögliche Namensführung für Ihr Kind
Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Ehenamen ablegen, kann Ihr Kind dieser Namensführung folgen, wenn der andere Elternteil zustimmt.
Mögliche Namensführung der Kinder nach Auflösung der Ehe der Eltern
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen)
- 30 Euro für die Erklärung
- 14 Euro für eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung
Gebühren:
- 30 Euro für die Erklärung
- 14 Euro für eine Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung