Scheidung

Die Scheidung ist die rechtliche Auflösung einer Ehe durch ein Gerichtsurteil, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB).

Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

In dem Scheidungsverfahren regelt das Familiengericht auf entsprechenden Antrag eines oder beider Ehegatten auch die Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen (sogenannte Folgesachen): wie die elterliche Sorge, den Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.

Auch ohne gesonderten Antrag der Eheleute trifft das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. In der Regel kann das Familiengericht die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Streitpunkte geklärt und alle Folgesachen zur Entscheidung reif sind. Die Ehescheidung und die Folgesachen werden dann vom Familiengericht zusammen in einem Gesamtbeschluss entschieden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für Scheidungsverfahren ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Gibt es keine gemeinsamen Kinder oder leben beide Partner nicht mehr dort, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragsgegners (§ 122 FamFG)

Über die Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt, die oder der für Sie den Scheidungsantrag stellt.


Aufhebung Ehe

Die Aufhebung einer Ehe ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem eine Ehe nachträglich für ungültig erklärt wird, weil sie nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Es geht also nicht um das Scheitern einer Ehe (wie bei der Scheidung), sondern darum, dass von Anfang an ein rechtlicher Mangel vorlag.

Die Ehe wird dadurch rückwirkend aufgehoben, so als hätte sie nicht bestanden. (§§ 1313 ff. BGB)

Voraussetzung / Gründe

Die Aufhebungsgründe für eine Ehe sind:

  • Eingehung einer Ehe trotz bestehenden Eheverbots,
  • einer der Verlobten ist nicht ehemündig,
  • einer der Verlobten ist geschäftsunfähig,
  • die Verlobten geben die Eheerklärungen
    • nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesamt oder
    • nicht persönlich oder
    • unter einer Bedingung oder einer Frist ab,

Weiterhin sind Aufhebungsgründe:

  • Ein Verlobter befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z. B. im Rausch),
  • ein Verlobter hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
  • ein Ehegatte wurde durch arglistige Täuschung oder durch Drohung (siehe Zwangsheirat) zur Eingehung der Ehe bestimmt oder
  • die Verlobten waren sich bei der Eheschließung einig, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll (= Scheinehe).

Hinweis zur Zuständigkeit

 Für Scheidungsverfahren ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehepartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Gibt es keine gemeinsamen Kinder oder leben beide Partner nicht mehr dort, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragsgegners (§ 122 FamFG)



Standesamt Untere Lenne - Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde
Hagener Straße 76
58769 Nachrodt-Wiblingwerde


 

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